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In Finnland ist ein neues Gesetz über den Schutz
der Intimsphäre im Arbeitsleben in Kraft getreten, in
dem festgelegt ist, welche Personendaten ihrer Mitarbeiter
die Unternehmen sammeln dürfen und auf welche Weise.
Auf dem Gebiete des Datenschutzes im Berufsleben spielt Finnland
in Europa eine Vorreiterrolle.
Das seit Anfang Oktober in Kraft befindliche Gesetz regelt
neben dem Personendatensammeln u.a. auch das Testen von Mitarbeitern
und mit der Benutzung der E-Mail am Arbeitsplatz verbundene
Fragen und macht Finnland zum Vorreiter auf diesem Gebiet
in Europa. Zwar haben alle EU-Länder ein auf der EU-Datenschutzrichtlinie
basierendes, dem Personendatengesetz entsprechendes allgemeines
Gesetz, aber eine spezifische Gesetzgebung speziell aus der
Sicht der Berufswelt hat, soweit bekannt, nur Finnland. In
Dänemark befindet sich ein entsprechendes Gesetz in Vorbereitung;
in Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Griechenland und
Großbritannien stehen behördliche Empfehlungen
über den Datenschutz im Arbeitsleben, in Schweden und
Deutschland möglicherweise einschlägige Gesetze
zu erwarten.
Das Arbeitsleben betreffende Datenschutzfragen sind inzwischen
auch auf EU-Ebene akut geworden: Die Kommission erkundigte
sich im vergangenen Sommer bei den Tarifparteien, ob in dieser
Angelegenheit etwas unternommen werden müsste, können
sich doch die von EU-Land zu EU-Land gegebenen Unterschiede
im Schutz und in der Handhabung von Personaldaten nachteilig
auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auswirken. Auch
die grenzüberschreitenden Firmentransaktionen, Fusionen
und sonstigen Maßnahmen wie sie in der globalen Wirtschaft
gang und gäbe sind machen eine einheitliche und konsequente
Handhabung des Mitarbeiter betreffenden Datenschutzes erforderlich.
Nur wirklich notwendige Daten ins Register
Der Arbeitgeber in Finnland darf von Mitarbeitern und Bewerbern
nur im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis unmittelbar
notwendige Daten sammeln. Die Notwendigkeit muss begründbar
sein, und die Erkundung muss in erster Linie bei dem Betreffenden
selbst erfolgen. Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Information
darüber, welche seiner Daten der Arbeitgeber registriert
hat, und kann jederzeit Einsichtnahme in die Unterlagen verlangen.
Bei fehlerhaften Daten kann der Betreffende Berichtigung fordern.
Daten über den Gesundheitszustand des Beschäftigten
unterliegen besonderen Regeln. Werden solche Daten vom Arbeitgeber
zum Beispiel von der betrieblichen Gesundheitsfürsorge
angefordert, ist dazu die schriftliche Einwilligung des Betreffenden
erforderlich. Persönlichkeits- und Eignungstests dürfen,
wenn dies zur Klärung arbeits- oder ausbildungsrelevanter
Fragen notwendig ist, mit Einwilligung des Betreffenden durchgeführt
werden. Auch Drogentests sind erlaubt, jedoch muss ihre Notwendigkeit
begründet werden. Gentests hingegen sind sowohl bei der
Einstellung wie auch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses
verboten.
E-Mail ebenso vertraulich wie die Briefpost
Das neue Gesetz setzt die E-Mail in puncto Vertraulichkeit
mit der normalen Briefpost gleich. Die Beurteilung der Vertraulichkeit
erfolgt je nachdem, für wen die Nachricht gedacht ist
- aus der Form der E-Mailanschrift, die sowohl den Namen des
Mitarbeiters als auch der Firma enthält, oder aus der
Zahl der Empfänger können keine Schlüsse über
die Vertraulichkeit der Mitteilung gezogen werden.
Über die Benutzung von E-Mail und Datennetzen (Internet)
sollten in den Unternehmen klare Spielregeln eingeführt
werden. Die Entscheidung über die Handhabung der E-Mail
liegt letztlich beim Arbeitgeber, der einseitig verfügen
kann, dass die E-Mail am Arbeitsplatz ausschließlich
für dienstliche Zwecke benutzt werden darf und dass entsprechende
Kontrollen durchgeführt werden.
SONSTIGE FINNFACTS ARTIKEL
>> In Finnland
neues Gesetz über elektronische Identification: Elektronische
Unterschrift bald voll rechtsgültig (10.12.2001)


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www.tietosuoja.fi/1560.htm
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